Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2004Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 1. Die Erbringung folgender Leistungen ist verboten: Paragraph eins, Die Erbringung folgender Leistungen ist verboten:
Dienstleistungen aus nach dem 1. Dezember 1993 geschlossenen Lizenzverträgen, die die Herstellung oder die Wartung der im Anhang dieser Verordnung angeführten Waren in Libyen betreffen;
Dienstleistungen aus Lizenzverträgen, die die Herstellung oder Wartung von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in Libyen betreffen;
technische Beratung, Unterstützung oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Lieferung, Herstellung, Wartung oder dem Gebrauch von Kriegsmaterial, von zivilen Waffen und ziviler Munition in Libyen;
Dienstleistungen aus Vereinbarungen über die Bereitstellung von technischen Diensten oder Wartungsarbeiten für Luftfahrzeuge oder deren Teile innerhalb Libyens, die nach dem 1. Dezember 1993 abgeschlossen wurden;
Leistung von technischen oder sonstigen Diensten für die Instandhaltung von zivilen und militärischen libyschen Flughäfen oder damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen, ausgenommen Notausrüstung sowie Ausrüstung und Dienste, die unmittelbar mit der zivilen Flugsicherung in Zusammenhang stehen;
Beratung, Unterstützung oder Ausbildung von libyschen Piloten, Flugingenieuren oder Flugzeug- oder Bodenwartungspersonal im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen und Flughäfen in Libyen;
Erfüllung neuer Forderungen aus bestehenden Versicherungsverträgen für libysche Luftfahrzeuge;
Abschluß und Erneuerung von Direktversicherungen für libysche Luftfahrzeuge;
Abschluß von Rechtsgeschäften mit den Libyan Arab Airlines, einschließlich der Annahme oder Bestätigung von Flugscheinen oder anderen von dieser Fluglinie ausgestellten Dokumenten.
Schlagworte
Flugzeugwartungspersonal
Dokumentnummer
NOR12014895
Alte Dokumentnummer
N1199432861J