Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.01.1994 bis 19.03.2004 — BGBl. Nr. 73/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126.01.199419.03.2004 BGBl. Nr. 73/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.01.1994BGBl. Nr. 73/1994

Außerkrafttretensdatum

19.03.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2004

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph eins, Die Erbringung folgender Leistungen ist verboten:

  1. Ziffer eins
    Dienstleistungen aus nach dem 1. Dezember 1993 geschlossenen Lizenzverträgen, die die Herstellung oder die Wartung der im Anhang dieser Verordnung angeführten Waren in Libyen betreffen;
  2. Ziffer 2
    Dienstleistungen aus Lizenzverträgen, die die Herstellung oder Wartung von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in Libyen betreffen;
  3. Ziffer 3
    technische Beratung, Unterstützung oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Lieferung, Herstellung, Wartung oder dem Gebrauch von Kriegsmaterial, von zivilen Waffen und ziviler Munition in Libyen;
  4. Ziffer 4
    Dienstleistungen aus Vereinbarungen über die Bereitstellung von technischen Diensten oder Wartungsarbeiten für Luftfahrzeuge oder deren Teile innerhalb Libyens, die nach dem 1. Dezember 1993 abgeschlossen wurden;
  5. Ziffer 5
    Leistung von technischen oder sonstigen Diensten für die Instandhaltung von zivilen und militärischen libyschen Flughäfen oder damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungsgegenständen, ausgenommen Notausrüstung sowie Ausrüstung und Dienste, die unmittelbar mit der zivilen Flugsicherung in Zusammenhang stehen;
  6. Ziffer 6
    Beratung, Unterstützung oder Ausbildung von libyschen Piloten, Flugingenieuren oder Flugzeug- oder Bodenwartungspersonal im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen und Flughäfen in Libyen;
  7. Ziffer 7
    Erfüllung neuer Forderungen aus bestehenden Versicherungsverträgen für libysche Luftfahrzeuge;
  8. Ziffer 8
    Abschluß und Erneuerung von Direktversicherungen für libysche Luftfahrzeuge;
  9. Ziffer 9
    Abschluß von Rechtsgeschäften mit den Libyan Arab Airlines, einschließlich der Annahme oder Bestätigung von Flugscheinen oder anderen von dieser Fluglinie ausgestellten Dokumenten.

Schlagworte

Flugzeugwartungspersonal

Gesetzesnummer

10001328

Dokumentnummer

NOR12014895

Alte Dokumentnummer

N1199432861J