Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung d. Sozialversicherungsg.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2002Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Niederschrift
§ 10. (1) Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen anzuschließen. Mit der Protokollführung ist ein Bediensteter/eine Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu betrauen.Paragraph 10, (1) Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen anzuschließen. Mit der Protokollführung ist ein Bediensteter/eine Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu betrauen.
(2)Absatz 2,Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Dokumentnummer
NOR12014923
Alte Dokumentnummer
N1199434188J