Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung d. Sozialversicherungsg.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2002Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 4. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Mitglieder der Kommission zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in § 3 Abs. 1 Z 3 bis 8 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der in Betracht kommenden Stelle. Paragraph 4, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Mitglieder der Kommission zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der in Betracht kommenden Stelle.
Dokumentnummer
NOR12014917
Alte Dokumentnummer
N1199434182J