Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung d. Sozialversicherungsg.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2002Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Präsidium
§ 6. (1) Die Arbeit der Kommission wird durch ein Präsidium koordiniert, dem als Mitglieder angehören:Paragraph 6, (1) Die Arbeit der Kommission wird durch ein Präsidium koordiniert, dem als Mitglieder angehören:
der Vorsitzende-Stellvertreter/die Vorsitzende-Stellvertreterin,
ein leitender Beamter/eine leitende Beamtin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
ein Mitglied der Kommission.
(2)Absatz 2,Das Präsidium hat die Sitzungen der Kommission vorzubereiten.
Dokumentnummer
NOR12014919
Alte Dokumentnummer
N1199434184J