Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommission zur Vorbereitung der Neuerlassung d. Sozialversicherungsg.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 205/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 252/2002Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Unterausschüsse
§ 8. Die Kommission kann Unterausschüsse einsetzen. Als Unterausschuß gilt auch das Präsidium. Paragraph 8, Die Kommission kann Unterausschüsse einsetzen. Als Unterausschuß gilt auch das Präsidium.
Dokumentnummer
NOR12014921
Alte Dokumentnummer
N1199434186J