Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1994Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die absehbare Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet, mit 4. Mai 1994
in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen undin Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinne des Paragraph 26, NRWO vorzunehmen und
in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
NOR12014942
Alte Dokumentnummer
N1199435439J