Kurztitel
K gem. § 2 Volksabstimmungsgesetz 1972K gem. Paragraph 2, Volksabstimmungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 363/1994Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1994,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
1. ABSCHNITT
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die
Anordnung einer Volksabstimmung
Gemäß Art. 46 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 79/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 339/1993 ordne ich eine Volksabstimmung an, in der das Bundesvolk gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG darüber entscheiden wird, ob der folgende vom Nationalrat am 5. Mai 1994 gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll: Gemäß Artikel 46, Absatz 3, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993, ordne ich eine Volksabstimmung an, in der das Bundesvolk gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG darüber entscheiden wird, ob der folgende vom Nationalrat am 5. Mai 1994 gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll:
Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union
Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung wird kundgemacht:
Artikel IArtikel römisch eins
Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Klestil
Vranitzky Busek Dohnal Weiss
Mock Schüssel Hesoun Lacina
Krammer Löschnak Michalek Fasslabend
Fischler Rauch-Kallat Scholten Klima
2. ABSCHNITT
Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 wurde von der Bundesregierung Sonntag, der 12. Juni 1994, als Tag der Volksabstimmung festgesetzt und der 11. Mai 1994 als Stichtag bestimmt. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Volksabstimmungsgesetzes 1972 wurde von der Bundesregierung Sonntag, der 12. Juni 1994, als Tag der Volksabstimmung festgesetzt und der 11. Mai 1994 als Stichtag bestimmt.
Vranitzky Busek Dohnal Weiss
Mock Schüssel Hesoun Lacina
Krammer Löschnak Michalek Fasslabend
Fischler Rauch-Kallat Scholten Klima