Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
11.05.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 363/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.05.199431.12.2004 BGBl. Nr. 363/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

K gem. Paragraph 2, Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.05.1994BGBl. Nr. 363/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

10/06 Direkte Demokratie

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

1. ABSCHNITT

Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die

Anordnung einer Volksabstimmung

Gemäß Artikel 46, Absatz 3, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993, ordne ich eine Volksabstimmung an, in der das Bundesvolk gemäß Artikel 44, Absatz 3, B-VG darüber entscheiden wird, ob der folgende vom Nationalrat am 5. Mai 1994 gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll:

Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur

Europäischen Union

Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung wird kundgemacht:

Artikel römisch eins

Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Artikel römisch zwei

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel römisch drei

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

                               Klestil

Vranitzky           Busek              Dohnal              Weiss

Mock              Schüssel              Hesoun             Lacina

Krammer           Löschnak             Michalek          Fasslabend

Fischler          Rauch-Kallat         Scholten            Klima

2. ABSCHNITT

Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Volksabstimmungsgesetzes 1972 wurde von der Bundesregierung Sonntag, der 12. Juni 1994, als Tag der Volksabstimmung festgesetzt und der 11. Mai 1994 als Stichtag bestimmt.

Vranitzky           Busek              Dohnal              Weiss

Mock              Schüssel              Hesoun             Lacina

Krammer           Löschnak             Michalek          Fasslabend

Fischler          Rauch-Kallat         Scholten            Klima

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Gesetzesnummer

10001347

Dokumentnummer

NOR12014948

Alte Dokumentnummer

N1199436654J