Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 21.05.1994 — BGBl. Nr. 501/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute21.05.1994 BGBl. Nr. 501/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.05.1994BGBl. Nr. 501/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch vier

Landesbeteiligung

  1. Ziffer eins
    Das Land Niederösterreich stellt für Zwecke des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Grundstück (EZ 355, GStNr. 363, Katastralgemeinde Stein) mit betriebsbereiten Räumlichkeiten sowie mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen (Anlage) auf eigene Kosten und ohne Refundierungsanspruche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen zur Verfügung.
    Betriebsbereit heißt:
    • Strichaufzählung
      behördenbewilligt,
    • Strichaufzählung
      instand gesetzt,
    • Strichaufzählung
      instand gehalten sowie
    • Strichaufzählung
      gewartet, beheizt, beleuchtet, gereinigt.
  2. Ziffer 2
    Das Land Niederösterreich übergibt mit den Räumlichkeiten die derzeit vorhandene Möblierung, Geräteausstattung und die Bibliothek ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen und sorgt für die Deckung des daraus erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfes in technologisch jeweils aktueller Form ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
  3. Ziffer 3
    Das Land Niederösterreich verpflichtet sich den Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand einschließlich des daraus resultierenden Personalaufwandes (Hauspersonal) für die zur Verfügung gestellten Objekte laut Ziffer eins, zu tragen.

Schlagworte

Nebenanlage, Ersatzbedarf, Instandhaltungsbetriebsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10001349

Dokumentnummer

NOR12014961

alte Dokumentnummer

N1199438492J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/501/A4/NOR12014961