Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1994Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Landesbeteiligung
Das Land Niederösterreich stellt für Zwecke des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Grundstück (EZ 355, GStNr. 363, Katastralgemeinde Stein) mit betriebsbereiten Räumlichkeiten sowie mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen (Anlage) auf eigene Kosten und ohne Refundierungsanspruche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen zur Verfügung.
Betriebsbereit heißt:
gewartet, beheizt, beleuchtet, gereinigt.
Das Land Niederösterreich übergibt mit den Räumlichkeiten die derzeit vorhandene Möblierung, Geräteausstattung und die Bibliothek ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund oder inländische Universitäten und Kunsthochschulen und sorgt für die Deckung des daraus erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfes in technologisch jeweils aktueller Form ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems).
Das Land Niederösterreich verpflichtet sich den Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand einschließlich des daraus resultierenden Personalaufwandes (Hauspersonal) für die zur Verfügung gestellten Objekte laut Z 1 zu tragen.Das Land Niederösterreich verpflichtet sich den Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand einschließlich des daraus resultierenden Personalaufwandes (Hauspersonal) für die zur Verfügung gestellten Objekte laut Ziffer eins, zu tragen.
Schlagworte
Nebenanlage, Ersatzbedarf, Instandhaltungsbetriebsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR12014961
alte Dokumentnummer
N1199438492J