Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen und
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarung des Bundes und der Länder Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern vom 22. Juli 1990 und die Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit im Nationalpark Hohe Tauern vom 19. Juli 1992 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12015005
Alte Dokumentnummer
N1199439196J