Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1994Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1994,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Vorsitz
(1)Absatz eins,Der Vorsitz im Nationalparkrat wechselt in zweijährigen Abständen zwischen den Vertretern der Länder in alphabetischer Reihenfolge. Der Vertreter des Bundes ist jeweils Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende repräsentiert namens des Nationalparkrates den Nationalpark Hohe Tauern nach außen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat den Nationalparkrat zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Nationalparkrates unter Angabe eines konkreten Beratungsgegenstandes hat der Vorsitzende den Nationalparkrat zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12014997
Alte Dokumentnummer
N1199439188J