Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
„Konvention'' die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen;
„Protokoll Nr. 2'' das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird *1);
„Plenum'' den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Kammer'' jede nach Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer;
„Große Kammer'' die in Artikel 53 dieser Verfahrensordnung bezeichnete Kammer;
„Gerichtshof'' gleichermaßen das Plenum, die Großen Kammern und die Kammern;
„Vorprüfungsausschuß'' den in Artikel 48 Absatz 2 der Konvention vorgesehenen Ausschuß;
„Richter ad hoc'' jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 43 oder Artikel 48 Absatz 2 der Konvention zum Mitglied einer Kammer oder eines Vorprüfungsausschusses berufen wird;
„Richter'' die von der Beratenden Versammlung des Europarats gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;
„Parteien''
die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
die private Partei (die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung), die nach Artikel 25 der Konvention die Europäische Kommission für Menschenrechte angerufen hatte und deren Rechtssache dem Gerichtshof vorgelegt worden ist;
„Kommission'' die Europäische Kommission für Menschenrechte;
„Vertreter der Kommission'' jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen;
„Bericht der Kommission'' den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;
„Ministerkomitee'' das Ministerkomitee des Europarats.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970,
Dokumentnummer
NOR12015164
Alte Dokumentnummer
N1199443154J