Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 14
Aufgaben des Kanzlers
(1)Absatz eins,Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten untersteht.
(2)Absatz 2,Der Kanzler bewahrt die Archive des Gerichtshofs; der beim Gerichtshof aus- und eingehende Schriftverkehr und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3)Absatz 3,Mitteilungen und Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten oder Beistände der Parteien und an die Vertreter der Kommission gerichtet sind, gelten als an die Parteien beziehungsweise an die Kommission gerichtet.
(4)Absatz 4,Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler auf Anfragen, insbesondere seitens der Presse, Auskünfte über die Tätigkeit des Gerichtshofs. Er gibt Tag und Stunde der öffentlichen Sitzungen bekannt und sorgt für die sofortige Veröffentlichung aller Urteile des Gerichtshofs.
(5)Absatz 5,Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.
Dokumentnummer
NOR12015177
Alte Dokumentnummer
N1199443167J