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Art. 19

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1902.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 19

Beratungen

  1. Absatz eins,Der Gerichtshof und die Vorprüfungsausschüsse beraten in nichtöffentlicher Sitzung. Ihre Beratungen bleiben geheim.
  2. Absatz 2,Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder sein Stellvertreter sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen zugegen. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
  3. Absatz 3,Jeder an der Beratung beteiligte Richter trägt seine Ansicht vor und begründet sie.
  4. Absatz 4,Jede Frage, über die abgestimmt werden muß, wird zuvor in den beiden Amtssprachen genau formuliert; auf Verlangen eines Richters wird der Wortlaut vor der Abstimmung verteilt.
  5. Absatz 5,Die Protokolle über die der Beratung dienenden nichtöffentlichen Sitzungen bleiben geheim; sie enthalten nur den Gegenstand der Aussprache, das Abstimmungsergebnis, die Namen der für oder gegen einen Vorschlag stimmenden Richter sowie die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen Erklärungen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015182

Alte Dokumentnummer

N1199443172J