Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 28
Amtssprachen
(1)Absatz eins,Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.
(2)Absatz 2,Eine klagende oder beklagte Vertragspartei kann spätestens bei der in Artikel 40 vorgesehenen Anhörung den Präsidenten der Kammer bitten, ihr zu gestatten, sich bei der mündlichen Verhandlung einer anderen Sprache zu bedienen. Gestattet der Präsident dies, so hat die Partei für die mündliche Übersetzung der Plädoyers und Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten, ihrer Beistände und Berater in die englische oder französische Sprache zu sorgen und in dem vom Präsidenten jeweils zu bestimmenden Umfang die sonstigen zusätzlichen Kosten der Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Präsident kann der privaten Partei sowie jeder Person, welche die Vertreter der Kommission nach Artikel 30 Absatz 1 unterstützt, gestatten, sich einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu bedienen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche oder schriftliche Übersetzung ihrer Stellungnahmen oder Erklärungen in die englische oder französische Sprache.
(4)Absatz 4,Alle Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche Übersetzung der Erklärungen dieser Personen in die englische und französische Sprache.
(5)Absatz 5,Alle Urteile des Gerichtshofs werden in englischer und französischer Sprache erlassen; sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt, ist jeder Wortlaut verbindlich.
Dokumentnummer
NOR12015191
Alte Dokumentnummer
N1199443181J