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Art. 28

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2802.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 28

Amtssprachen

  1. Absatz eins,Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.
  2. Absatz 2,Eine klagende oder beklagte Vertragspartei kann spätestens bei der in Artikel 40 vorgesehenen Anhörung den Präsidenten der Kammer bitten, ihr zu gestatten, sich bei der mündlichen Verhandlung einer anderen Sprache zu bedienen. Gestattet der Präsident dies, so hat die Partei für die mündliche Übersetzung der Plädoyers und Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten, ihrer Beistände und Berater in die englische oder französische Sprache zu sorgen und in dem vom Präsidenten jeweils zu bestimmenden Umfang die sonstigen zusätzlichen Kosten der Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu tragen.
  3. Absatz 3,Der Präsident kann der privaten Partei sowie jeder Person, welche die Vertreter der Kommission nach Artikel 30 Absatz 1 unterstützt, gestatten, sich einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu bedienen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche oder schriftliche Übersetzung ihrer Stellungnahmen oder Erklärungen in die englische oder französische Sprache.
  4. Absatz 4,Alle Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche Übersetzung der Erklärungen dieser Personen in die englische und französische Sprache.
  5. Absatz 5,Alle Urteile des Gerichtshofs werden in englischer und französischer Sprache erlassen; sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt, ist jeder Wortlaut verbindlich.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015191

Alte Dokumentnummer

N1199443181J