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Art. 3

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 302.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 3

Eid oder feierliche Erklärung

  1. Absatz eins,Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.''

  1. Absatz 2,Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015166

Alte Dokumentnummer

N1199443156J