Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 30
Beziehungen zwischen Gerichtshof und Kommission und Veröffentlichung
des Berichts der Kommission
(1)Absatz eins,Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an dem Verfahren in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Diese können andere Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen.
(2)Absatz 2,Der Gerichtshof bezieht in jeder ihm vorgelegten Rechtssache den Bericht der Kommission in seine Erwägungen ein.
(3)Absatz 3,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, veröffentlicht der Kanzler den genannten Bericht
in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt wurden, so bald wie möglich, nachdem der Vorprüfungsausschuß beschlossen hat, die Prüfung der Sache nicht nach Absatz 2 jenes Artikels abzulehnen;
in anderen Fällen so bald wie möglich nach Anrufung des Gerichtshofs.
Dokumentnummer
NOR12015193
Alte Dokumentnummer
N1199443183J