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Art. 30

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3002.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 30

Beziehungen zwischen Gerichtshof und Kommission und Veröffentlichung

des Berichts der Kommission

  1. Absatz eins,Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an dem Verfahren in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Diese können andere Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen.
  2. Absatz 2,Der Gerichtshof bezieht in jeder ihm vorgelegten Rechtssache den Bericht der Kommission in seine Erwägungen ein.
  3. Absatz 3,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, veröffentlicht der Kanzler den genannten Bericht
    1. Litera a
      in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt wurden, so bald wie möglich, nachdem der Vorprüfungsausschuß beschlossen hat, die Prüfung der Sache nicht nach Absatz 2 jenes Artikels abzulehnen;
    2. Litera b
      in anderen Fällen so bald wie möglich nach Anrufung des Gerichtshofs.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015193

Alte Dokumentnummer

N1199443183J