Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 31
Vertretung der privaten Parteien
(1)Absatz eins,Jede private Partei wird durch einen in einem beliebigen Vertragsstaat zugelassenen Beistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten oder durch eine vom Präsidenten zugelassene andere Person vertreten. Sie kann jedoch, gegebenenfalls mit Unterstützung eines solchen Beistands oder einer solchen anderen Person, ihre Interessen vor dem Vorprüfungsausschuß und, wenn der Präsident es gestattet, im weiteren Verfahren selbst vertreten.
(2)Absatz 2,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen der Beistand oder die andere Person, welche die private Partei vertreten oder unterstützen, beziehungsweise die private Partei, wenn sie ihre Interessen selbst vertritt oder um Erlaubnis dafür bittet, eine der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen.
Dokumentnummer
NOR12015194
Alte Dokumentnummer
N1199443184J