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Art. 31

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3102.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 31

Vertretung der privaten Parteien

  1. Absatz eins,Jede private Partei wird durch einen in einem beliebigen Vertragsstaat zugelassenen Beistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten oder durch eine vom Präsidenten zugelassene andere Person vertreten. Sie kann jedoch, gegebenenfalls mit Unterstützung eines solchen Beistands oder einer solchen anderen Person, ihre Interessen vor dem Vorprüfungsausschuß und, wenn der Präsident es gestattet, im weiteren Verfahren selbst vertreten.
  2. Absatz 2,Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen der Beistand oder die andere Person, welche die private Partei vertreten oder unterstützen, beziehungsweise die private Partei, wenn sie ihre Interessen selbst vertritt oder um Erlaubnis dafür bittet, eine der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015194

Alte Dokumentnummer

N1199443184J