Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 32
Mitteilungen, Zustellungen und Ladungen, die an andere Personen als die Prozeßbevollmächtigten oder Beistände der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet sind
(1)Absatz eins,Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozeßbevollmächtigten oder Beistände der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, die Zustellung oder die Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erlangen.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in diesem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben oder genötigt sind, dieses Staatsgebiet zu überqueren.
Dokumentnummer
NOR12015195
Alte Dokumentnummer
N1199443185J