Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 33
Rechtssachen, die dem Gerichtshof von einer Vertragspartei oder der Kommission vorgelegt werden
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Konvention eine Rechtssache vorlegen will, bringt bei der Kanzlei eine Beschwerde in vierzigfacher Ausfertigung ein; in dieser sind anzugeben
die Parteien des vor der Kommission durchgeführten Verfahrens;
der Tag, an dem die Kommission ihren Bericht beschlossen hat;
der Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee zugeleitet worden ist;
der Gegenstand der Beschwerde;
Name und Adresse der zum Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person.
(2)Absatz 2,Will die Kommission dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache vorlegen, so reicht sie bei der Kanzlei einen von ihrem Präsidenten unterschriebenen Antrag in vierzigfacher Ausfertigung ein, der die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Angaben enthält sowie Namen und Adresse ihrer Vertreter bezeichnet.
Dokumentnummer
NOR12015196
Alte Dokumentnummer
N1199443186J