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Art. 33

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3302.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Kapitel römisch zwei

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 33

Rechtssachen, die dem Gerichtshof von einer Vertragspartei oder der Kommission vorgelegt werden

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Konvention eine Rechtssache vorlegen will, bringt bei der Kanzlei eine Beschwerde in vierzigfacher Ausfertigung ein; in dieser sind anzugeben
    1. Litera a
      die Parteien des vor der Kommission durchgeführten Verfahrens;
    2. Litera b
      der Tag, an dem die Kommission ihren Bericht beschlossen hat;
    3. Litera c
      der Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee zugeleitet worden ist;
    4. Litera d
      der Gegenstand der Beschwerde;
    5. Litera e
      Name und Adresse der zum Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person.
  2. Absatz 2,Will die Kommission dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache vorlegen, so reicht sie bei der Kanzlei einen von ihrem Präsidenten unterschriebenen Antrag in vierzigfacher Ausfertigung ein, der die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Angaben enthält sowie Namen und Adresse ihrer Vertreter bezeichnet.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015196

Alte Dokumentnummer

N1199443186J