Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3402.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 34

Rechtssachen, die dem Gerichtshof von einer privaten Partei vorgelegt

werden

  1. Absatz eins,Will eine private Partei dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention eine Rechtssache vorlegen, so reicht sie bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, welche die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Angaben enthält und folgendes bezeichnet:
    1. Litera a
      den Gegenstand der Beschwerde und insbesondere die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention, welche die Rechtssache nach ihrer Auffassung aufwirft, oder die anderen Gründe, die nach ihrer Auffassung eine Prüfung der Sache durch den Gerichtshof rechtfertigen;
    2. Litera b
      Namen und Adresse jeder nach Artikel 31 von ihr bestimmten Person.
  2. Absatz 2,Nach Eingang einer solchen Beschwerde unterrichtet der Kanzler davon
    1. Litera a
      alle Mitglieder des Gerichtshofs;
    2. Litera b
      jede in Artikel 48 der Konvention genannte Vertragspartei;
    3. Litera c
      die Kommission;
    4. Litera d
      das Ministerkomitee.
  3. Absatz 3,Sobald feststeht, daß die Rechtssache dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt wurde, prüft der Vorprüfungsausschuß die Beschwerde, und zwar ausschließlich auf der Grundlage der bestehenden Akten.
  4. Absatz 4,Wirft die Rechtssache keine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention auf und rechtfertigt sie auch aus keinem anderen Grund eine Prüfung durch den Gerichtshof, so kann der Ausschuß einstimmig beschließen, die Prüfung der Rechtssache abzulehnen.

In diesem Fall erläßt der Ausschuß eine von seinem Vorsitzenden und dem Kanzler unterzeichnete, mit einer kurzen Begründung versehene Entscheidung. Die Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt beglaubigte Abschriften an die private Partei, die beklagte Vertragspartei, die Kommission und das Ministerkomitee. Diese Mitteilung gilt als Verkündung.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015197

Alte Dokumentnummer

N1199443187J