Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 34
Rechtssachen, die dem Gerichtshof von einer privaten Partei vorgelegt
werden
(1)Absatz eins,Will eine private Partei dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention eine Rechtssache vorlegen, so reicht sie bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, welche die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Angaben enthält und folgendes bezeichnet:
den Gegenstand der Beschwerde und insbesondere die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention, welche die Rechtssache nach ihrer Auffassung aufwirft, oder die anderen Gründe, die nach ihrer Auffassung eine Prüfung der Sache durch den Gerichtshof rechtfertigen;
Namen und Adresse jeder nach Artikel 31 von ihr bestimmten Person.
(2)Absatz 2,Nach Eingang einer solchen Beschwerde unterrichtet der Kanzler davon
alle Mitglieder des Gerichtshofs;
jede in Artikel 48 der Konvention genannte Vertragspartei;
(3)Absatz 3,Sobald feststeht, daß die Rechtssache dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt wurde, prüft der Vorprüfungsausschuß die Beschwerde, und zwar ausschließlich auf der Grundlage der bestehenden Akten.
(4)Absatz 4,Wirft die Rechtssache keine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention auf und rechtfertigt sie auch aus keinem anderen Grund eine Prüfung durch den Gerichtshof, so kann der Ausschuß einstimmig beschließen, die Prüfung der Rechtssache abzulehnen.
In diesem Fall erläßt der Ausschuß eine von seinem Vorsitzenden und dem Kanzler unterzeichnete, mit einer kurzen Begründung versehene Entscheidung. Die Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt beglaubigte Abschriften an die private Partei, die beklagte Vertragspartei, die Kommission und das Ministerkomitee. Diese Mitteilung gilt als Verkündung.
Dokumentnummer
NOR12015197
Alte Dokumentnummer
N1199443187J