Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3502.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 35

Mitteilung der Beschwerde oder des Antrags

  1. Absatz eins,Ist dem Gerichtshof eine Rechtssache von einer Vertragspartei oder der Kommission vorgelegt worden, so leitet der Kanzler je eine Ausfertigung der Beschwerde oder des Antrags weiter
    1. Litera a
      an alle Mitglieder des Gerichtshofs sowie, je nach Lage des Falles,
    2. Litera b
      an jede in Artikel 48 der Konvention bezeichnete Vertragspartei;
    3. Litera c
      an die Kommission;
    4. Litera d
      an die private Partei.
    Den nach den Buchstaben a, b und d übersandten Ausfertigungen wird je eine Abschrift des Berichts der Kommission beigefügt. Der Kanzler unterrichtet außerdem das Ministerkomitee vom Eingang der Beschwerde oder des Antrags.
  2. Absatz 2,Ist dem Gerichtshof eine Rechtssache nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt worden und hat der Vorprüfungsausschuß beschlossen, die Prüfung der Sache nicht abzulehnen, so leitet der Kanzler sofort je eine Ausfertigung der Beschwerde weiter
    1. Litera a
      an die beklagte Vertragspartei, mit einer Abschrift des Berichts der Kommission;
    2. Litera b
      an die Kommission.
    Er unterrichtet außerdem die Parteien, die Kommission und das Ministerkomitee über die Entscheidung des Vorprüfungsausschusses.
  3. Absatz 3,Bei Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d und Absatz 2 fordert der Kanzler je nach Lage des Falles
    1. Litera a
      die in dem Verfahren vor der Kommission beklagte Vertragspartei auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Adresse ihres Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
    2. Litera b
      alle sonstigen Vertragsparteien, die nach Artikel 48 der Konvention berechtigt zu sein scheinen, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, und die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, auf, ihm binnen vier Wochen mitzuteilen, ob sie an dem Verfahren teilnehmen wollen, und ihm in diesem Fall gleichzeitig Namen und Adresse ihrer Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
    3. Litera c
      die Kommission auf, ihm so bald als möglich Namen und Adresse ihrer Vertreter anzugeben;
    4. Litera d
      die private Partei auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Adresse jeder Person anzugeben, die sie gegebenenfalls nach Artikel 31 bestimmen will.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015198

Alte Dokumentnummer

N1199443188J