Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 35
Mitteilung der Beschwerde oder des Antrags
(1)Absatz eins,Ist dem Gerichtshof eine Rechtssache von einer Vertragspartei oder der Kommission vorgelegt worden, so leitet der Kanzler je eine Ausfertigung der Beschwerde oder des Antrags weiter
an alle Mitglieder des Gerichtshofs sowie, je nach Lage des Falles,
an jede in Artikel 48 der Konvention bezeichnete Vertragspartei;
Den nach den Buchstaben a, b und d übersandten Ausfertigungen wird je eine Abschrift des Berichts der Kommission beigefügt. Der Kanzler unterrichtet außerdem das Ministerkomitee vom Eingang der Beschwerde oder des Antrags.
(2)Absatz 2,Ist dem Gerichtshof eine Rechtssache nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt worden und hat der Vorprüfungsausschuß beschlossen, die Prüfung der Sache nicht abzulehnen, so leitet der Kanzler sofort je eine Ausfertigung der Beschwerde weiter
an die beklagte Vertragspartei, mit einer Abschrift des Berichts der Kommission;
Er unterrichtet außerdem die Parteien, die Kommission und das Ministerkomitee über die Entscheidung des Vorprüfungsausschusses.
(3)Absatz 3,Bei Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d und Absatz 2 fordert der Kanzler je nach Lage des Falles
die in dem Verfahren vor der Kommission beklagte Vertragspartei auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Adresse ihres Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
alle sonstigen Vertragsparteien, die nach Artikel 48 der Konvention berechtigt zu sein scheinen, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, und die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, auf, ihm binnen vier Wochen mitzuteilen, ob sie an dem Verfahren teilnehmen wollen, und ihm in diesem Fall gleichzeitig Namen und Adresse ihrer Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
die Kommission auf, ihm so bald als möglich Namen und Adresse ihrer Vertreter anzugeben;
die private Partei auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Adresse jeder Person anzugeben, die sie gegebenenfalls nach Artikel 31 bestimmen will.
Dokumentnummer
NOR12015198
Alte Dokumentnummer
N1199443188J