Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 38
Vorläufige Maßnahmen
(1)Absatz eins,Bis zur Bildung der Kammer kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag einer Partei, der Kommission oder jeder sonstigen betroffenen Person oder von sich aus jede Vertragspartei und gegebenenfalls die private Partei auf die vorläufigen Maßnahmen hinweisen, deren Annahme durch sie empfehlenswert ist. Ist die Kammer gebildet, so steht diese Befugnis ihr selbst oder, wenn sie nicht tagt, ihrem Präsidenten zu.
Der Hinweis auf diese Maßnahmen wird unverzüglich dem Ministerkomitee zur Kenntnis gebracht.
(2)Absatz 2,Hat die Kommission nach Artikel 36 ihrer Verfahrensordnung eine vorläufige Maßnahme als wünschenswert bezeichnet, so wird deren Annahme oder Beibehaltung den Vertragsparteien und gegebenenfalls der privaten Partei nach Anrufung des Gerichtshofs weiterhin empfohlen, sofern und solange der Präsident oder die Kammer nichts anderes bestimmt oder bis Absatz 1 Anwendung findet.
Dokumentnummer
NOR12015201
Alte Dokumentnummer
N1199443191J