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Art. 38

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3802.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 38

Vorläufige Maßnahmen

  1. Absatz eins,Bis zur Bildung der Kammer kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag einer Partei, der Kommission oder jeder sonstigen betroffenen Person oder von sich aus jede Vertragspartei und gegebenenfalls die private Partei auf die vorläufigen Maßnahmen hinweisen, deren Annahme durch sie empfehlenswert ist. Ist die Kammer gebildet, so steht diese Befugnis ihr selbst oder, wenn sie nicht tagt, ihrem Präsidenten zu.

Der Hinweis auf diese Maßnahmen wird unverzüglich dem Ministerkomitee zur Kenntnis gebracht.

  1. Absatz 2,Hat die Kommission nach Artikel 36 ihrer Verfahrensordnung eine vorläufige Maßnahme als wünschenswert bezeichnet, so wird deren Annahme oder Beibehaltung den Vertragsparteien und gegebenenfalls der privaten Partei nach Anrufung des Gerichtshofs weiterhin empfohlen, sofern und solange der Präsident oder die Kammer nichts anderes bestimmt oder bis Absatz 1 Anwendung findet.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015201

Alte Dokumentnummer

N1199443191J