Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 397/1996Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Verfahren bei der Prüfung der Rechtssachen
Artikel 39
Schriftliches Verfahren
(1)Absatz eins,Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist im ersten Abschnitt in der Regel ein schriftliches Verfahren, in welchem die Parteien und, wenn sie es wünscht, die Kommission Schriftsätze vorlegen.
Ist eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig gemacht worden, so gibt der Präsident so bald wie möglich den Prozeßbevollmächtigten und Beiständen der Parteien und den Vertretern der Kommission oder, wenn solche noch nicht bestellt worden sind, dem Präsidenten der Kommission Gelegenheit, sich zum Ablauf des Verfahrens zu äußern; wird nicht mit deren Zustimmung auf ein schriftliches Verfahren verzichtet, so setzt er die Fristen für die Einreichung der Schriftsätze fest.
Ein Schriftsatz oder ein sonstiges Schriftstück kann nur innerhalb dieser Frist, falls eine solche gesetzt worden ist, oder mit Genehmigung des Präsidenten oder auf Ersuchen des Präsidenten oder der Kammer eingereicht werden.
(2)Absatz 2,Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident jeden Vertragsstaat, der in dem betreffenden Verfahren nicht Partei ist, einladen oder ermächtigen, binnen einer von ihm gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu Fragen vorzulegen, die er bestimmt. Eine entsprechende Einladung oder Ermächtigung kann er auch gegenüber jeder beteiligten Person mit Ausnahme der privaten Partei aussprechen.
(3)Absatz 3,Wird eine Kammer in Anwendung des Artikels 21 Absatz 7 mit zwei Rechtssachen befaßt, so kann ihr Präsident, unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Rechtssachen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten und Beistände der Parteien und der Vertreter der Kommission die gleichzeitige Durchführung des Verfahrens in beiden Rechtssachen anordnen.
(4)Absatz 4,Die Schriftsätze, die Stellungnahmen und die beigefügten Unterlagen werden bei der Kanzlei eingereicht, und zwar in vierzigfacher Ausfertigung, wenn sie von einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, einem anderen Staat oder der Kommission stammen. Der Kanzler leitet sie je nach Lage des Falles an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten und Beistände der Parteien und die Vertreter der Kommission weiter.
Dokumentnummer
NOR12015896
Alte Dokumentnummer
N1199656891J