Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4302.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 43

Beweiserhebungen

  1. Absatz eins,Die Kammer kann auf Antrag einer Partei, der Vertreter der Kommission oder eines Dritten, der nach Artikel 39 Absatz 2 eingeladen oder ermächtigt wurde, schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den jeweiligen Sachverhalt zu erhellen. Sie kann insbesondere beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.

Wenn die Kammer nicht tagt, kann ihr Präsident unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Erheblichkeit der auf diese Weise erhobenen oder zu erhebenden Beweise die in Unterabsatz 1 bezeichneten Befugnisse zu Vorbereitungszwecken ausüben.

  1. Absatz 2,Die Kammer kann nach ihrer Wahl jede Person oder Institution bitten, über eine bestimmte Frage Auskünfte einzuholen, ein Gutachten zu erstatten oder der Kammer zu berichten.
  2. Absatz 3,Ist ein nach Maßgabe der vorstehenden Absätze abgefaßter Bericht auf Antrag einer klagenden oder beklagten Vertragspartei erstattet worden, so trägt diese die dafür entstandenen Kosten, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einer privaten Partei oder einem Dritten anzulasten sind, auf deren Antrag der Bericht erstattet worden ist. In allen Fällen werden die Kosten vom Präsidenten festgesetzt.
  3. Absatz 4,Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Vornahme einer Untersuchung, eines Augenscheins oder einer anderen Beweiserhebung beauftragen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015206

Alte Dokumentnummer

N1199443196J