Rechtstracker.at

Art. 44

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4402.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 44

Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten

ihres Erscheinens

  1. Absatz eins,Zeugen, Sachverständige oder sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder der Präsident der Kammer beschließt, werden durch den Kanzler geladen. Erscheinen sie auf Antrag einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einer privaten Partei oder einem Dritten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 anzulasten sind, auf deren Antrag die Person erschienen ist. In allen Fällen werden die Kosten erforderlichenfalls vom Präsidenten festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Ladung bezeichnet
    • Strichaufzählung
      die betreffende Rechtssache;
    • Strichaufzählung
      den Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder dem Präsidenten der Kammer angeordneten Maßnahme;
    • Strichaufzählung
      die Anordnung über die Zahlung der der geladenen Person zu gewährenden Entschädigung.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015207

Alte Dokumentnummer

N1199443197J