Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 44
Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten
ihres Erscheinens
(1)Absatz eins,Zeugen, Sachverständige oder sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder der Präsident der Kammer beschließt, werden durch den Kanzler geladen. Erscheinen sie auf Antrag einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einer privaten Partei oder einem Dritten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 anzulasten sind, auf deren Antrag die Person erschienen ist. In allen Fällen werden die Kosten erforderlichenfalls vom Präsidenten festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Ladung bezeichnet
die betreffende Rechtssache;
den Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder dem Präsidenten der Kammer angeordneten Maßnahme;
die Anordnung über die Zahlung der der geladenen Person zu gewährenden Entschädigung.
Dokumentnummer
NOR12015207
Alte Dokumentnummer
N1199443197J