Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 45
Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen oder Sachverständigen
(1)Absatz eins,Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
„Ich schwöre'', - oder „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,'' - „daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(2)Absatz 2,Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Präsidenten der Kammer oder vor einem Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12015208
Alte Dokumentnummer
N1199443198J