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Art. 45

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4502.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 45

Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen oder Sachverständigen

  1. Absatz eins,Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

„Ich schwöre'', - oder „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,'' - „daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.''

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

  1. Absatz 2,Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.''

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Präsidenten der Kammer oder vor einem Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015208

Alte Dokumentnummer

N1199443198J