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Art. 47

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4702.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 47

Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen

  1. Absatz eins,Der Präsident und jeder Richter können an die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien, an die Zeugen, die Sachverständigen, die Vertreter der Kommission sowie an jede andere vor der Kammer auftretende Person Fragen richten.
  2. Absatz 2,Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission und die sie nach Artikel 30 Absatz 1 unterstützenden Personen können die Zeugen, Sachverständigen und sonstigen in Artikel 43 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Präsidenten befragen. Ist es umstritten, ob eine gestellte Frage erheblich ist, so entscheidet die Kammer.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015210

Alte Dokumentnummer

N1199443200J