Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 47
Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen
(1)Absatz eins,Der Präsident und jeder Richter können an die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien, an die Zeugen, die Sachverständigen, die Vertreter der Kommission sowie an jede andere vor der Kammer auftretende Person Fragen richten.
(2)Absatz 2,Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission und die sie nach Artikel 30 Absatz 1 unterstützenden Personen können die Zeugen, Sachverständigen und sonstigen in Artikel 43 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Präsidenten befragen. Ist es umstritten, ob eine gestellte Frage erheblich ist, so entscheidet die Kammer.
Dokumentnummer
NOR12015210
Alte Dokumentnummer
N1199443200J