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Art. 48

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4802.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 48

Nichterscheinen oder falsche Aussage

Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler auf Ersuchen des Präsidenten diese Tatsache der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung, die in Artikel 45 vorgesehen sind, verletzt hat.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015211

Alte Dokumentnummer

N1199443201J