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Art. 49

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4902.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 49

Sitzungsbericht

  1. Absatz eins,Über jede mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Bericht angefertigt. Dieser Bericht enthält
    1. Litera a
      die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;
    2. Litera b
      eine Aufstellung der erschienenen Personen:
      Prozeßbevollmächtigte, Beistände und Berater der Parteien, Vertreter der Kommission und diese unterstützende Personen, Vertragsstaaten und andere in Artikel 39 Absatz 2 bezeichnete Personen;
    3. Litera c
      den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen vernommenen Personen;
    4. Litera d
      den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
    5. Litera e
      den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer.
  2. Absatz 2,Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände oder Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission sowie die Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 genannten Personen erhalten die Niederschrift ihrer Plädoyers, Erklärungen oder Aussagen, um sie unter der Aufsicht des Kanzlers oder des Präsidenten der Kammer berichtigen zu können, ohne jedoch ihren Sinn und ihre Tragweite zu ändern. Der Kanzler setzt auf Anweisung des Präsidenten die hierfür zur Verfügung stehenden Fristen fest.
  3. Absatz 3,Nach dieser Berichtigung wird der Bericht vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015212

Alte Dokumentnummer

N1199443202J