Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 49
Sitzungsbericht
(1)Absatz eins,Über jede mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Bericht angefertigt. Dieser Bericht enthält
die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;
eine Aufstellung der erschienenen Personen:
Prozeßbevollmächtigte, Beistände und Berater der Parteien, Vertreter der Kommission und diese unterstützende Personen, Vertragsstaaten und andere in Artikel 39 Absatz 2 bezeichnete Personen;
den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen vernommenen Personen;
den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer.
(2)Absatz 2,Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände oder Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission sowie die Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 genannten Personen erhalten die Niederschrift ihrer Plädoyers, Erklärungen oder Aussagen, um sie unter der Aufsicht des Kanzlers oder des Präsidenten der Kammer berichtigen zu können, ohne jedoch ihren Sinn und ihre Tragweite zu ändern. Der Kanzler setzt auf Anweisung des Präsidenten die hierfür zur Verfügung stehenden Fristen fest.
(3)Absatz 3,Nach dieser Berichtigung wird der Bericht vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.
Dokumentnummer
NOR12015212
Alte Dokumentnummer
N1199443202J