Rechtstracker.at

Art. 55

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5502.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 55

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 55

Inhalt des Urteils

  1. Absatz eins,Das Urteil enthält
    1. Litera a
      die Namen des Präsidenten und der Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie die Namen des Kanzlers und gegebenenfalls des stellvertretenden Kanzlers;
    2. Litera b
      den Tag, an dem es beschlossen, und den Tag, an dem es verkündet wurde;
    3. Litera c
      die Bezeichnung der Parteien;
    4. Litera d
      die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien;
    5. Litera e
      die Namen der Vertreter der Kommission und der sie unterstützenden Personen;
    6. Litera f
      eine Darstellung des Prozeßverlaufs;
    7. Litera g
      die Anträge der Parteien sowie gegebenenfalls die Anträge der Vertreter der Kommission;
    8. Litera h
      den Sachverhalt;
    9. Litera i
      die Entscheidungsgründe;
    10. Litera j
      den Urteilstenor;
    11. Litera k
      die Kostenentscheidung, sofern eine solche getroffen wird;
    12. Litera l
      die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
    13. Litera m
      gegebenenfalls die Angabe, ob der englische oder der französische Wortlaut des Urteils maßgebend ist.
  2. Absatz 2,Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums dem Urteil beizufügen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015218

Alte Dokumentnummer

N1199443208J