Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 55
Inhalt des Urteils
(1)Absatz eins,Das Urteil enthält
die Namen des Präsidenten und der Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie die Namen des Kanzlers und gegebenenfalls des stellvertretenden Kanzlers;
den Tag, an dem es beschlossen, und den Tag, an dem es verkündet wurde;
die Bezeichnung der Parteien;
die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien;
die Namen der Vertreter der Kommission und der sie unterstützenden Personen;
eine Darstellung des Prozeßverlaufs;
die Anträge der Parteien sowie gegebenenfalls die Anträge der Vertreter der Kommission;
die Kostenentscheidung, sofern eine solche getroffen wird;
die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
gegebenenfalls die Angabe, ob der englische oder der französische Wortlaut des Urteils maßgebend ist.
(2)Absatz 2,Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums dem Urteil beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12015218
Alte Dokumentnummer
N1199443208J