Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 56
Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention
(1)Absatz eins,Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention, falls diese Frage, nachdem sie entsprechend
Artikel 52 dieser Verfahrensordnung aufgeworfen wurde, entscheidungsreif ist; andernfalls behält sie sich die Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. Wurde hingegen diese Frage nicht entsprechend Artikel 52 aufgeworfen, so kann die Kammer der privaten Partei für die Geltendmachung ihrer etwaigen Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung eine Frist einräumen.
(2)Absatz 2,Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Erörterung der Hauptsache. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden nach Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Entscheidung der Frage zurückberufen; im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.
(3)Absatz 3,Wenn das eine Verletzung feststellende Urteil nach Artikel 53 dieser Verfahrensordnung ergangen ist und keine Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention enthält, kann das Plenum oder die Große Kammer unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, die Frage an die Kammer zurückzuverweisen.
(4)Absatz 4,Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen dem Geschädigten und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob diese Einigung billig ist, und streicht, wenn er dies feststellt, durch Urteil die Sache im Gerichtsregister. Artikel 51 Absatz 3 ist in einem solchen Fall anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12015219
Alte Dokumentnummer
N1199443209J