Rechtstracker.at

Art. 57

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5702.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 57

Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

  1. Absatz eins,Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
  2. Absatz 2,Es wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten oder einen von diesem beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verkündet; die Anwesenheit der anderen Richter ist nicht erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten und Beiständen der Parteien und den Vertretern der Kommission werden Tag und Stunde der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt.

Im Fall eines Urteils betreffend Streichung im Gerichtsregister oder Anwendung des Artikels 50 der Konvention kann der Präsident jedoch beschließen, daß die in Absatz 4 vorgesehene Zustellung als Verkündung gilt.

  1. Absatz 3,Der Präsident leitet das Urteil dem Ministerkomitee zu.
  2. Absatz 4,Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt den Parteien, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, den in Artikel 39 Absatz 2 bezeichneten Vertragsstaaten und Personen sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Abschrift.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015220

Alte Dokumentnummer

N1199443210J