Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 57
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
(1)Absatz eins,Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
(2)Absatz 2,Es wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten oder einen von diesem beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verkündet; die Anwesenheit der anderen Richter ist nicht erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten und Beiständen der Parteien und den Vertretern der Kommission werden Tag und Stunde der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt.
Im Fall eines Urteils betreffend Streichung im Gerichtsregister oder Anwendung des Artikels 50 der Konvention kann der Präsident jedoch beschließen, daß die in Absatz 4 vorgesehene Zustellung als Verkündung gilt.
(3)Absatz 3,Der Präsident leitet das Urteil dem Ministerkomitee zu.
(4)Absatz 4,Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt den Parteien, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, den in Artikel 39 Absatz 2 bezeichneten Vertragsstaaten und Personen sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Abschrift.
Dokumentnummer
NOR12015220
Alte Dokumentnummer
N1199443210J