Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 59
Antrag auf Auslegung eines Urteils
(1)Absatz eins,Jede Partei und die Kommission können die Auslegung eines Urteils innerhalb von drei Jahren nach der Verkündung beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag muß die Stelle oder die Stellen des Urteilstenors, deren Auslegung begehrt wird, genau angeben. Stammt er von einer Vertragspartei, so ist er in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.
(3)Absatz 3,Stammt der Antrag von einer privaten Partei, so kann ein Vorprüfungsausschuß einstimmig beschließen, ihn mit der Begründung abzulehnen, daß kein Grund seine Prüfung durch den Gerichtshof rechtfertigt. Der Ausschuß tagt grundsätzlich in der Besetzung mit denselben Richtern, welche die in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehene Entscheidung getroffen haben; falls und soweit sich dies den Umständen nach als unmöglich erweist, findet Artikel 26 sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,Stammt der Antrag von einer Vertragspartei oder der Kommission, so übermittelt ihn der Kanzler je nach Lage des Falles den anderen Parteien und der Kommission und fordert sie auf, eine eventuelle schriftliche Stellungnahme innerhalb der vom Präsidenten der Kammer gesetzten Frist vorzulegen. Dieser legt auch den Tag der mündlichen Verhandlung fest, sofern die Kammer beschließt, eine solche abzuhalten.
Schriftliche Stellungnahmen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Vertragspartei oder der Kommission, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.
(5)Absatz 5,Weist der Vorprüfungsausschuß den Antrag nicht ab oder stammt der Antrag von einer Vertragspartei oder der Kommission, so wird er durch die Kammer, die das Urteil gefällt hat, möglichst in der Besetzung mit denselben Richtern, geprüft. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden nach Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Teilnahme an diesem Verfahren zurückberufen; im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.
(6)Absatz 6,Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Dokumentnummer
NOR12015222
Alte Dokumentnummer
N1199443212J