Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
02.10.1994 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6002.10.199431.10.1998 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 60

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

  1. Absatz eins,Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung auszuüben, so kann eine Partei oder die Kommission, wenn diese Tatsache weder ihr noch dem Gerichtshof zur Zeit der Urteilsverkündung bekannt war, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muß das Urteil, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, bezeichnen und die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ergibt. Dem Antrag ist außerdem die Urschrift oder eine Abschrift aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Begründung dienenden Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Vertragspartei, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.
  3. Absatz 3,Stammt der Antrag von einer privaten Partei, so wird er von einem Vorprüfungsausschuß in der in Artikel 59 Absatz 3 vorgesehenen Zusammensetzung geprüft. Falls der Ausschuß den Antrag nach Maßgabe des Absatzes 1 für zulässig erklärt, verweist er ihn an die Kammer, die das ursprüngliche Urteil erlassen hat, oder, wenn sich dies den Umständen nach als unmöglich erweist, an eine nach Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer.
  4. Absatz 4,Stammt der Antrag von einer Vertragspartei oder der Kommission, so übermittelt ihn der Kanzler je nach Lage des Falles den anderen Parteien und der Kommission und fordert sie auf, eine etwaige schriftliche Stellungnahme innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist vorzulegen. Dieser legt auch den Tag der mündlichen Verhandlung fest, sofern die Kammer beschließt, eine solche abzuhalten.

Schriftliche Stellungnahmen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Vertragspartei oder der Kommission, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.

  1. Absatz 5,In den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen wird der Antrag von einer nach Artikel 43 der Konvention gebildeten Kammer geprüft. Falls diese Kammer den Antrag nach Maßgabe des Absatzes 1 für zulässig erklärt, verweist sie ihn an die Kammer, die das ursprüngliche Urteil erlassen hat; erweist sich dies den Umständen nach als unmöglich, so bleibt die Sache bei ihr anhängig, und sie prüft selbst, ob der Antrag begründet ist.
  2. Absatz 6,Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015223

Alte Dokumentnummer

N1199443213J