Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 63
(1)Absatz eins,Nach Eingang eines Antrags leitet der Kanzler eine Ausfertigung an alle Mitglieder des Gerichtshofs und an die Kommission weiter.
(2)Absatz 2,Er teilt den Vertragsparteien mit, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen. Der Präsident kann beschließen, daß wegen der Natur der Frage eine entsprechende Aufforderung auch an die Kommission zu richten ist.
Dokumentnummer
NOR12015226
Alte Dokumentnummer
N1199443216J