Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ernennung von Bundesbeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 151/2003Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Auf Grund des Art. I Abs. 2 Z 3 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, übertrage ich bis auf Widerruf den Leitern der Dienstbehörden I. Instanz das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte des militärischen Dienstes zu ernennen auf Planstellen Auf Grund des Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, übertrage ich bis auf Widerruf den Leitern der Dienstbehörden römisch eins. Instanz das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte des militärischen Dienstes zu ernennen auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh und M ZUO 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M ZO 2 und
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M ZO 1.
Dokumentnummer
NOR12015241
Alte Dokumentnummer
N1199529770L