Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Ausdruck der Eingabedaten
§ 8. (1) Von jeder elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht einen Ausdruck herzustellen.Paragraph 8, (1) Von jeder elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht einen Ausdruck herzustellen.
(2)Absatz 2,Dieser Ausdruck braucht die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der § 3 Abs. 1 der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei den in diesen Formblättern vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 ADV-Form Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden.Dieser Ausdruck braucht die in den Formblättern der ADV-Form Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der Paragraph 3, Absatz eins, der ADV-Form Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei den in diesen Formblättern vorgesehenen Codes (Paragraph 3, Absatz 2, ADV-Form Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden. (3)Absatz 3,Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, hat das Gericht diesen Eingabeausdruck zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12015290
Alte Dokumentnummer
N1199530194L