Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2001Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Ausdruck der Eingabedaten
§ 8. Von einer elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht erforderlichenfalls einen Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden. Paragraph 8, Von einer elektronisch angebrachten Eingabe hat das Gericht erforderlichenfalls einen Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR40018246