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§ 8a ERV 1995

Fassungen
15.05.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a15.05.200131.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

15.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für elektronische Einreichungen gemäß Paragraphen 277

bis 281 HGB

Paragraph 8 a, (1) Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach Paragraphen 277 bis 281 HGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Wurde der übermittelte Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft, so ist auch der Text des Prüfungsvermerkes sowie der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname des Abschlussprüfers, gegebenenfalls die Firma, im Datensatz anzuführen.

  1. Absatz 2,Werden elektronisch eingereichte Unterlagen nach Paragraphen 277 bis 281 HGB zur Verbesserung zurückgestellt, so können sie abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, in verbesserter Form neuerlich elektronisch eingereicht werden. Die verbesserten Unterlagen sind zur Gänze neu einzureichen.

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR40018247