Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 1. (1) Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 genannten.Paragraph eins, (1) Die Zollämter erster Klasse, die Zollämter zweiter Klasse und die Zweigstellen von Zollämtern sind die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu Paragraph eins, genannten.
(2)Absatz 2,Kontrollposten werden nach Maßgabe der Anlage 4 zu § 1 errichtet.Kontrollposten werden nach Maßgabe der Anlage 4 zu Paragraph eins, errichtet.
Dokumentnummer
NOR12015357
Alte Dokumentnummer
N1199545558J