Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.08.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 4. Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle in Versandverfahren sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen. Paragraph 4, Die Zweigstellen Seehafen Bregenz und Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungszollstelle in Versandverfahren sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnet TIR, sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.
Dokumentnummer
NOR12015274
Alte Dokumentnummer
N1199530059L