Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 5a. Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 5a genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind. Paragraph 5 a, Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu Paragraph 5 a, genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.
Dokumentnummer
NOR12016177
Alte Dokumentnummer
N1199711642I