Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 6. Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und nach § 1 Abs. 2 des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 657/1994, als zentrale Melde- und Auskunftsstelle betreffend verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union, soweit diese Vorgänge das Anwendungsgebiet betreffen. Das Hauptzollamt Innsbruck führt auch die nach § 3 Abs. 1 EG-AHG anzulegende Datenbank. Paragraph 6, Das Hauptzollamt Innsbruck ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und nach Paragraph eins, Absatz 2, des EG-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994,, als zentrale Melde- und Auskunftsstelle betreffend verbrauchsteuerrechtlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union, soweit diese Vorgänge das Anwendungsgebiet betreffen. Das Hauptzollamt Innsbruck führt auch die nach Paragraph 3, Absatz eins, EG-AHG anzulegende Datenbank.
Dokumentnummer
NOR12015362
Alte Dokumentnummer
N1199545563J