Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 9a. Das Zollamt Villach ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Registrierung der Reisimporteure mit Sitz im Anwendungsgebiet und zur Durchführung des kumulativen Rückforderungssystems im Sektor Reis einschließlich der damit verbundenen Erstattungen oder Nacherhebungen. Paragraph 9 a, Das Zollamt Villach ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Registrierung der Reisimporteure mit Sitz im Anwendungsgebiet und zur Durchführung des kumulativen Rückforderungssystems im Sektor Reis einschließlich der damit verbundenen Erstattungen oder Nacherhebungen.
Dokumentnummer
NOR12016178
Alte Dokumentnummer
N1199711643I