Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ernennung von Bundesbeamten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1995Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Auf Grund des Art. 125 Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach Art. 125 Abs. 2 B-VG zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.Auf Grund des Artikel 125, Absatz eins, B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach Artikel 125, Absatz 2, B-VG zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Artikel römisch eins, Absatz eins, Ziffer eins und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021
Dokumentnummer
NOR12015377
alte Dokumentnummer
N1199545740J