Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 275/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 275/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 275/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine monatliche Vergütung im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 700 S wie folgt:
    1. Ziffer eins
      dem/der Vorsitzenden das 20fache;
    2. Ziffer 2
      dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden das 12,5fache;
    3. Ziffer 3
      allen übrigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern das 10fache.
  2. Absatz 2,Die Zeitgrundgebühr nach Absatz eins, erhöht sich beginnend mit dem der Erlassung dieser Verordnung folgenden Jahr jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner in dem Maß, in dem sich der für das vorangegangene Jahr verlautbarte Durchschnittswert des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1986 oder des an diese Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Durchschnittswert für das diesem vorangegangene Jahr erhöht. Die durch eine solche Erhöhung entstehenden Beträge sind auf ganze Schillingbeträge abzurunden, wenn die erste Dezimalstelle die Zahl 5 nicht übersteigt, sonst aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015386

Alte Dokumentnummer

N1199547475J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/275/P1/NOR12015386