Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie der Kammern gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Stunde. Dies gilt nicht für mündliche Verhandlungen. Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie der Kammern gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Paragraph eins, je vollendeter Stunde. Dies gilt nicht für mündliche Verhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
NOR12015388
Alte Dokumentnummer
N1199547477J