Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1994 bis 30.04.1997 — BGBl. Nr. 275/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199430.04.1997 BGBl. Nr. 275/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 275/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ist ein Mitglied/Ersatzmitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Tätigkeit für den Umweltsenat verhindert, so ruhen die Ansprüche gemäß Paragraph eins, von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied/Ersatzmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
  2. Absatz 2,Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach Paragraph 2, Absatz eins und 2, Bloße Teilnahme an einer Sitzung nach Paragraph 3, gilt nicht als Tätigwerden.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10001382

Dokumentnummer

NOR12015393

Alte Dokumentnummer

N1199547482J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/275/P8/NOR12015393