Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ist ein Mitglied/Ersatzmitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Tätigkeit für den Umweltsenat verhindert, so ruhen die Ansprüche gemäß § 1 von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied/Ersatzmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.Ist ein Mitglied/Ersatzmitglied länger als einen Monat an der Ausübung seiner Tätigkeit für den Umweltsenat verhindert, so ruhen die Ansprüche gemäß Paragraph eins, von dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem das Mitglied/Ersatzmitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
(2)Absatz 2,Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 2 Abs. 1 und 2. Bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 3 gilt nicht als Tätigwerden.Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach Paragraph 2, Absatz eins und 2, Bloße Teilnahme an einer Sitzung nach Paragraph 3, gilt nicht als Tätigwerden.
(3)Absatz 3,Die Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Umweltsenat erlischt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
NOR12015393
Alte Dokumentnummer
N1199547482J